Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Präambel
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der enretec GmbH finden Anwendung ausschließlich im Verkehr mit medizinischen Einrichtungen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).

1. Geltungsbereich
2. Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
3. Gesamtschuldnerische Haftung
4. Zutrittsrechte des Entsorgungsdienstleisters
5. Aufstellung und Befüllung von Behältern
6. Annahme und Eigentumsübergang der Abfälle
7. Terminierung von Entsorgungsaufträgen
8. Besondere Bedingungen für die Annahme von Elektroaltgeräten
9. Besondere Bedingungen für Verträge
10. Subunternehmer

11. Haftung

12. Gerichtsstand

1. Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für die zwischen dem Auftraggeber und der enretec GmbH gemäß jeweils gültigen Preisliste(n) vereinbarten Leistungen. Von diesen AGB abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen von der enretec GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung mit der bzw. durch die enretec GmbH maßgebend.

2. Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise der enretec GmbH gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Transport- und Logistikkosten sind nicht rabattfähig.
(2) Der Auftraggeber hat Rechnungen der enretec GmbH spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu bezahlen. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen im Rückstand, ist die enretec GmbH berechtigt, einen Liefer- und Leistungsstopp zu verhängen.

3. Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Auftraggeber haften der enretec GmbH gegenüber als Gesamtschuldner.

4. Zutrittsrechte des Entsorgungsdienstleisters
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der enretec GmbH und/oder von ihr beauftragten Dritten während der vom Auftraggeber bekannt gegebenen Geschäftszeiten Zutritt zum Aufstellungsort der Entsorgungsbehältersysteme zu gewähren und hierbei in zumutbarem Maße mitzuwirken. Notwendige Zutrittsmöglichkeiten außerhalb der Geschäftszeiten werden im Einzelfall gesondert vereinbart.
(2) Die enretec GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber die Anfahrtspauschale auch dann in Rechnung zu stellen, wenn eine Abholung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann (z.B. trotz rechtzeitiger Ankündigung der Zutritt zu den Räumen, in denen sich die vertragsgegenständlichen Abfälle befinden, während der von dem Auftraggeber angegeben Geschäftszeiten nicht gewährt wird). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der enretec GmbH ausdrücklich vorbehalten.

5. Aufstellung und Befüllung von Behältern
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Aufstellungsort und die Verwendung der Behälter den Bestimmungen gemäß der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) M 18 („Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“, im Internet abrufbar unter www.laga-online.de) entspricht.
(2) Die Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Befüllung der Behälter ausschließlich mit den für den jeweiligen Behälter vorgesehenen Abfällen trägt der Auftraggeber. Die Behälter dürfen insbesondere nicht mit Abfällen befüllt werden, die nicht vertragsgegenständlich oder nach
Ziffer 6.(3) von der Annahme ausgeschlossen sind oder die der Kennzeichnung des jeweiligen Behälters nicht entsprechen. Durch die Befüllung der Behälter dürfen Abfälle nicht im Widerspruch zu anwendbaren Rechtsvorschriften (z.B. des Abfall-, Gefahrgut- und Arbeitsschutzrechts) vermischt werden. Die Vorgaben der unter Ziffer 5.(1) genannten Mitteilung der LAGA sind bei der Behälterbefüllung zu beachten.
(3) Sämtliche von der enretec GmbH beim Auftraggeber kostenfrei aufgestellten Behälter bleiben, wenn nicht ausdrücklich anders lautend vereinbart, dauerhaft Eigentum der enretec GmbH. Sollten enretec-Behälter nicht innerhalb von 12 Monaten über die enretec GmbH entsorgt werden, behalten wir uns vor, die enretec-Entsorgungskosten je Behälter in Rechnung zu stellen. enretec-Behälter für Amalgamabfälle und extrahierte Zähne werden nach 12 Monaten mit jeweils 5,00 € fakturiert, ausgenommen sind Amalgamabscheider-Behälter.
Mit Beendigung des Entsorgungsauftrags ist die enretec GmbH berechtigt, vom Auftraggeber die Herausgabe der Behälter zu verlangen oder diese im Rahmen des ihr zustehenden Zutrittsrechts auch selbst an sich nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat die Behälter, die im Eigentum der enretec GmbH stehen, pfleglich zu behandeln. Er haftet für Beschädigungen und durch nicht vertragsgemäße Nutzung verursachte Verunreinigungen der zur Verfügung gestellten Behälter sowie für deren Verlust. Bei Behälterverlust oder Beschädigungen ist die enretec GmbH vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens berechtigt, dem Auftraggeber Kosten für den Ersatz gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit die Beschädigungen, Verunreinigungen oder der Verlust vom Auftraggeber nicht zu vertreten sind.

6. Annahme und Eigentumsübergang der Abfälle
(1) Auftraggeber und die enretec GmbH sind sich darüber einig, dass die Abfälle mit ihrer Annahme durch die enretec GmbH oder einen von ihr beauftragten Dritten in das Eigentum der enretec GmbH übergehen. Nicht zugelassene Abfälle oder fälschlicherweise als zulässig deklarierte Abfälle sind vom Eigentumsübergang ausgeschlossen. Die vom Eigentumsübergang ausgeschlossen Abfälle werden von der enretec GmbH für den Auftraggeber kostenpflichtig, sichergestellt und zwischengelagert
(2) Die Annahme durch die enretec GmbH erfolgt nach der abfallrechtlichen Annahmekontrolle der Abfälle durch die enretec GmbH. Die abfallrechtliche Annahmekontrolle erfolgt unmittelbar nach dem Entladen der Abfälle an einem Betriebsstandort der enretec GmbH. Der Auftraggeber verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.
(3) Ausgeschlossen von der Annahme und dem Eigentumsübergang nach Ziffer 1 durch die enretec GmbH sind Abfälle, deren Annahme rechtlich nicht genehmigt ist oder die zu den Gefahrgutklassen 1 (explosive Stoffe), 2 (Gase und gasförmige Stoffe), 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und 7 (radioaktive Stoffe) des Gefahrgutrechts zählen. Der Auftraggeber hat im Übrigen Behälter/Packstücke, die Gefahrgut enthalten, vor Übergabe in Schriftform gegenüber der enretec GmbH anzumelden. Die Übergabe an die enretec GmbH oder einem von dieser beauftragten Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der enretec GmbH erfolgen.
Der Auftraggeber ist für die Erfüllung seiner nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Gefahrgutrechts bestehenden Pflichten, insbesondere die ordnungsgemäße Verpackung sowie vollständige und richtige Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahrgut sowie die Übergabe der Beförderungspapiere, verantwortlich.
(4) Die enretec GmbH behält sich vor, Verpackungen und Transporthilfsmittel aller Art, die nicht von der enretec GmbH zur Sammlung und zum Transport zur Verfügung gestellt wurden, vom Transport auszuschließen, sofern diese nicht den Anforderungen zur Transportsicherung entsprechen.
(5) Der Gefahrenübergang und die Haftung der enretec GmbH für angelieferte Abfälle vor Abschluss der abfallrechtlichen Annahmekontrolle ist ausgeschlossen. Die von der enretec GmbH übernommenen Vertragspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung bezüglich der Beschaffenheit, Art, Herkunft, Zusammensetzung und Menge der zu entsorgenden Abfälle.
(6) Die enretec GmbH ist berechtigt, in ihrem Besitz befindliche Abfälle, die im Rahmen der abfallrechtlichen Annahmekontrolle ausgeschlossen wurden oder die vom Auftraggeber falsch deklariert wurden, sowie nicht zugelassene Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

7. Terminierung von Entsorgungsaufträgen
(1) Kann die Entsorgung durch den enretec GmbH nicht wie vorgesehen erfolgen und hat die enretec GmbH dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt, verschieben sich die vereinbarten oder von der enretec GmbH gemäß dem Entsorgungsintervall/Entsorgungszeitpunkt angekündigten Termine auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Etwaige Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
(2) Ansprüche eines Auftraggebers auf vertragliche Leistungen können nicht ohne schriftliche Zustimmung durch die enretec GmbH auf Dritte übertragen werden.

8. Besondere Bedingungen für die Annahme von Elektroaltgeräten
(1) Für die Annahme von Elektroaltgeräten durch die enretec GmbH vom Auftraggeber gelten ergänzend zu diesen AGB die „Wichtigen Bestimmungen zur Rückführung eines Elektroaltgerätes“ (im Internet abrufbar unter www.enretec.de).
(2) Elektroaltgeräte sind durch den Auftraggeber anzuliefern. Erfolgt die Entladung durch Mitarbeiter der enretec GmbH, ist die enretec GmbH berechtigt, dem Auftraggeber hierfür eine Vergütung gemäß jeweils aktuell gültiger Preisliste in Rechnung zu stellen. Die Haftung der enretec GmbH bei Entladung durch Mitarbeiter der enretec GmbH beschränkt sich auf Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(3) Bei Anlieferung am Standort der enretec GmbH wird davon ausgegangen, dass die Anlieferung die Abfalleigenschaft besitzt und durch Anlieferung der Wille zur Behandlung und Entsorgung durch den Auftraggeber zum Ausdruck gebracht wird. Werden fälschlicherweise nicht zur Entsorgung vorgesehene Elektroaltgeräte an die enretec GmbH geliefert (und somit stillschweigend der Wille zur Entsorgung zum Ausdruck gebracht), kann die enretec GmbH nicht für Schäden an Anlieferungen durch entsorgungstypische Handlungen haftbar gemacht werden.

9. Besondere Bedingungen für Verträge
(1) Treten während der Vertragslaufzeit nachweisliche Mehrkosten gegenüber der im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Preisliste bedingt durch Änderung unter anderem gesetzlicher Auflagen und/oder vertraglich geregelter Entgelte auf, so wird die enretec GmbH dem Auftraggeber entsprechende Änderungen der vertraglich vereinbarten Preise in Schriftform mitteilen. Die mitgeteilten Änderungen der Preise gelten mit Wirkung ab sofort zwischen den Parteien als vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
(2) Der Auftraggeber bedient sich zur Entsorgung aller im Entsorgungsvertrag genannten Abfälle während der Vertragslaufzeit ausschließlich der enretec GmbH. Sollte der Auftraggeber seine Abfälle nicht gemäß der in der Entsorgungsvereinbarung aufgeführten Abfälle an die enretec GmbH übergeben, ist die enretec GmbH berechtigt, Aufschläge gemäß jeweils aktuell gültiger Preisliste auf die vertraglich vereinbarten Einzelpreise zu erheben.
(3) Die enretec GmbH behält sich vor, die nicht zur Entsorgung bei der enretec GmbH genutzten Behälter in Rechnung zu stellen.
(4) Das Behältersystem und etwaige Transportkisten sind nach Vertragsende durch den Auftraggeber kostenfrei an die enretec GmbH zurückzuführen. Erfolgt dies nicht, ist die enretec GmbH berechtigt, die Behälter bzw. Transportkisten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

10. Subunternehmer
Die enretec GmbH ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst oder durch Dritte erbringen zu lassen.

11. Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen die enretec GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, die enretec GmbH oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Vertrags-wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags erforderlich ist. Haftet die enretec GmbH in Fällen leichter Fahrlässigkeit wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
(2) Die Produkthaftung ist insofern begrenzt, als dass die enretec GmbH keine Haftung für Schäden am Produkt übernimmt, die auf metallurgisch-physikalische Reaktionen (bei Amalgamstandardproben) oder auf die organische Beschaffenheit (Mineralisationszustand und kariöser Zustand von extrahierten Zähnen) zurückzuführen sind.
(3) Bei nicht-sachgemäßer Anwendung bzw. Lagerung von Produkten haftet die enretec GmbH nicht für Folgeschäden.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Velten.
(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags zwischen der enretec GmbH und dem Auftraggeber nicht wirksam einbezogen oder rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
(2) Sollte sich herausstellen, dass der Vertrag von Beginn an eine von den Vertragsparteien nicht berücksichtigte Regelungslücke enthält, wird auch hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Die Vertragspartner sollen in diesem Fall zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei einer späteren Ergänzung einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.