enretec - Ihr Entsorgungspartner

Die Entsorgungs­dienst­leistungen werden mit eigenem Fuhrpark durchgeführt.
Wir bieten unsere Leistungen in folgenden Bundesländern an:

Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Und so funktioniert es:

Diagramm Vertrag und Folgeauftrag

*Die Übergabe der Abfallverantwortung setzt eine korrekte Abfalldeklaration voraus. Für die richtige Abfalldeklaration sind unsere Sammelbehälter bereits vorab beschriftet bzw. deklariert. Sie sind dafür verantwortlich die Sammelbehälter entsprechend Ihrer Deklaration zu befüllen.

  • Sie schließen mit uns einen Entsorgungsvertrag ab, der auf Ihr Abfallaufkommen angepasst ist.
  • Sie erhalten von uns ein Behälterset, indem Sie die verschiedenen Abfälle getrennt sammeln.
  • Sind die Behälter voll, melden Sie uns per Fax, Email oder telefonisch Ihren Entsorgungsbedarf.

    Sie können auch bereits im Entsorgungsvertrag einen festen Entsorgungsrhythmus festlegen. In diesem Fall erhalten Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin nochmals eine schriftliche Erinnerung (AVIS). Sollten Sie einen anderen Termin wünschen, können Sie diesen entsprechend verschieben.
  • Unser kompetenter technischer Kundendienst kommt zu Ihnen in die Praxis, tauscht die gefüllten Behälter durch leere aus und stellt Ihnen den behördlich geforderten Entsorgungsbeleg aus. Mit ordnungsgemäßer Übergabe der Abfälle an unsere Mitarbeiter, übernehmen wir die weitere Abfallverantwortung.*

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie einfach unsere kostenfreie Service-Hotline an:

Hotline 0800-367 38 32

Die gesetzlichen Grundlagen zur Entsorgung von dentalen Abfällen

Die wichtigsten Sonderabfälle in einer Zahnarztpraxis:

AVV-Nummer Abfallbezeichnung
*gefährliche Abfälle
090101* Entwickler und Aktivatorenlösung auf Wasserbasis
090104* Fixierbäder
090107 Röntgenbilder
130205* Altöl
170403 Blei
180101 Spitze und scharfe Gegenstände
180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Tupfer, Windeln, Einwegkleidung)
180106* Chemikalien die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
180107 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 180106* fallen
180109 Altmedikamente
180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
  • Amalgamschlamm aus Amalgamauffangbehältern
  • Amalgamkapseln
  • knet- und Stopfreste
  • extrahierte Zähne (bei Füllungen)
  • sonstige Amalgamreste und Siebe

Die Einstufung der Abfälle (gefährlich oder nicht gefährlich) ist der „Abfallverzeichnis-Verordnung“ zu entnehmen.

Gefährliche Abfälle sind grundsätzlich einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. Ein entsprechender Nachweis zur Entsorgung muss vorliegen.

Gem. § 43 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist die Entsorgung von gefährlichen Abfällen nachweispflichtig.

Nicht gefährliche Abfälle sind unter bestimmten Voraussetzungen einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.

Gem. § 5 KrW-/AbfG gilt der Grundsatz, dass die Verwertung (Rückgewinnung von Rohstoffen) der Beseitigung (endgültige Vernichtung) vorzuziehen ist.
Röntgenbilder und Bleifolien kann man verwerten und dürfen demnach nicht über den Hausmüll (dieser wird beseitigt) entsorgt werden.

Andienungs- und Überlassungspflichten

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist für die Entsorgung der anfallenden Abfälle aus privaten Haushalten verantwortlich. Er legt die sogenannten Andienungs- und Überlassungspflichten fest, die regeln, welche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind.
Auch Zahnarztpraxen haben sich an diese Pflichten zu halten.

Die Abfallschlüsselnummern 180101 (scharfe und spitze Gegestände) und 180104 (med. Abfälle wie Tupfer, Binden und Einweghandschuhe) müssen in vielen Landkreisen gesondert entsorgt werden. Das heißt es bestehen keine Andienungs- und Überlassungspflichten für diese beiden Abfallarten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Hausmüll einer Sortieranlage zugeführt wird. Aus infektionspräventiver Sicht und Gründen der Arbeitssicherheit dürfen diese beiden Abfallarten nicht sortiert oder behandelt werden.
Näheres können Sie auch unserem Merkblatt 180101 und 180104 entnehmen.

Grundsätzliches:

Alle Bundesländer haben sich auf die LAGA-Vollzugshilfe „über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ (Stand September 2009) verständigt. Dies ist eine Richtlinie, die keinen rechtsverbindlichen Charakter hat. Die einzelnen Bundesländer können jedoch diese Richtlinie als Handlungsleitfaden für die zuständige Abfallbehörde für verbindlich erklären. Dies ist z. B. im Land Brandenburg erfolgt. Die LAGA Richtlinie ist sehr gut strukturiert und verständlich formuliert.
Jeder Arzt der sich an diese LAGA-Vollzugshilfe hält, hat die Gewissheit gegen keine geltenden Gesetze zu verstoßen. Auch die RKI-Empfehlungen „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ beziehen sich im Kapitel „Entsorgung“ auf die LAGA-Vollzugshilfe.