

Die Entsorgungsdienstleistungen werden mit eigenem Fuhrpark durchgeführt.
Wir bieten unsere Leistungen in folgenden Bundesländern an:
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Und so funktioniert es:
*Die Übergabe der Abfallverantwortung setzt eine korrekte Abfalldeklaration voraus. Für die richtige Abfalldeklaration sind unsere Sammelbehälter bereits vorab beschriftet bzw. deklariert. Sie sind dafür verantwortlich die Sammelbehälter entsprechend Ihrer Deklaration zu befüllen.
Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie einfach unsere kostenfreie Service-Hotline an:
Die wichtigsten Sonderabfälle in einer Zahnarztpraxis:
| AVV-Nummer | Abfallbezeichnung |
|---|---|
| *gefährliche Abfälle | |
| 090101* | Entwickler und Aktivatorenlösung auf Wasserbasis |
| 090104* | Fixierbäder |
| 090107 | Röntgenbilder |
| 130205* | Altöl |
| 170403 | Blei |
| 180101 | Spitze und scharfe Gegenstände |
| 180104 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Tupfer, Windeln, Einwegkleidung) |
| 180106* | Chemikalien die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
| 180107 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 180106* fallen |
| 180109 | Altmedikamente |
| 180110* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
|
Gem. § 43 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist die Entsorgung von gefährlichen Abfällen nachweispflichtig.
Gem. § 5 KrW-/AbfG gilt der Grundsatz, dass die Verwertung (Rückgewinnung von Rohstoffen) der Beseitigung
(endgültige Vernichtung) vorzuziehen ist.
Röntgenbilder und Bleifolien kann man verwerten und dürfen demnach nicht über den Hausmüll (dieser wird
beseitigt) entsorgt werden.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist für die Entsorgung der anfallenden Abfälle aus privaten Haushalten
verantwortlich. Er legt die sogenannten Andienungs- und Überlassungspflichten fest, die regeln, welche
Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind.
Auch Zahnarztpraxen haben sich an diese Pflichten zu halten.
Die Abfallschlüsselnummern 180101 (scharfe und spitze Gegestände) und 180104 (med. Abfälle wie Tupfer,
Binden und Einweghandschuhe) müssen in vielen Landkreisen gesondert entsorgt werden. Das heißt es bestehen
keine Andienungs- und Überlassungspflichten für diese beiden Abfallarten.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Hausmüll einer Sortieranlage zugeführt wird. Aus infektionspräventiver
Sicht und Gründen der Arbeitssicherheit dürfen diese beiden Abfallarten nicht sortiert oder behandelt
werden.
Näheres können Sie auch unserem Merkblatt 180101 und 180104 entnehmen.
Alle Bundesländer haben sich auf die LAGA-Vollzugshilfe „über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ (Stand September 2009) verständigt. Dies ist eine Richtlinie, die
keinen rechtsverbindlichen Charakter hat. Die einzelnen Bundesländer können jedoch diese Richtlinie als
Handlungsleitfaden für die zuständige Abfallbehörde für verbindlich erklären. Dies ist z. B. im Land Brandenburg
erfolgt. Die LAGA Richtlinie ist sehr gut strukturiert und verständlich formuliert.
Jeder Arzt der sich an diese LAGA-Vollzugshilfe hält, hat die Gewissheit gegen keine geltenden Gesetze zu
verstoßen. Auch die RKI-Empfehlungen „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die
Hygiene“ beziehen sich im Kapitel „Entsorgung“ auf die LAGA-Vollzugshilfe.